Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik e.V.

Service der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e.V.


Satzung der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e.V.




§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1

Die am 26. Juni 1971

als Verband der Kardiotechniker Deutschlands e. V. gegründete Gesellschaftist eine Vereinigung von Kardiotechnikern in Deutschland. Der Name des Verbandes wurde mit Beschluß der Mitgliederversammlung am 2. Juni 1984 geändert in: Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik e. V., nachfolgend DGfK genannt.

 

1.2

Die DGfK hat ihren Sitz in Düsseldorf.

 

1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

2.1

Die DGfK bezweckt

   

die Weiterentwicklung des Fachgebietes,eine enge Zusammenarbeit ihrer Mitglieder sowie Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit in- und ausländischen Kardiotechnikern und Fachgesellschaften. Sie pflegt Kontakte zu anderen Disziplinen und wissenschaftlichen Gesellschaften, deren Interesse ebenfalls Fragen des Bereiches Kardiotechnik gilt. Die DGfK nimmt Belange der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung wahr. Sie vertritt außerdem standespolitische Interessen. Hierzu unterhält sie Verbindung zur Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie, zum Bundesgesundheitsministerium, zu Tarifpartnern und Berufsfachverbänden.

 

2.2

Der Verwirklichung dieser Zwecke und Aufgaben dienen:

 

2.2.1

Die Veranstaltung mindestens einer jährlichen wissenschaftlichen Arbeits- und Fortbildungstagung.

 

2.2.2

Die Veröffentlichung von Referaten und Vorträgen in Fortbildungsveranstaltungen und Zeitschriften.

 

2.3

Die Organisation der Ausbildung von Kardiotechnikern.

 

2.4

Die Beratung und Unterstützung von Behörden, gesundheitspolitischen

   

Gremien, fachspezifischen Instanzen und Instanzen für Sicherheitsfragen und Entwicklung.



§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

3.1

Der Verein verfolgt

   

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DGfK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln der DGfK nur im Rahmen der Zwecke und Aufgaben der DGfK. Keine Person darf durch Ausgaben, die der DGfK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4

 

Mitglieder

 

4.1

Ordentliche Mitglieder:

 

 

Als ordentliche Mitglieder der Gesellschaft werden aufgenommen: alle als Kardiotechniker tätigen Personen im deutschsprachigen Raum; darüber hinaus alle Kardiotechniker, die die deutsche Sprache beherrschen.

 

4.2

Außerordentliche Mitglieder:

 

 

können Personen aus medizinischen und medizin-technischen Berufen werden.

 

4.3

Ehrenmitglied:

 

 

kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke und Aufgaben der DGfK in überragender Weise gefördert hat.

 

4.4

Assoziiertes Mitglied:

 

 

kann jede Person werden, die die Zwecke der DGfK fördert.


 

4.5

Begründung der Mitgliedschaft:

 

4.5.1

Die Anmeldung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied

 

 

kann jederzeit erfolgen. Förmliche Aufnahmeanträge sind unter Benennung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen an den Vorstand der DGfK zu richten.

 

4.5.2

Außerordentliche und assoziierte Mitglieder, die einen

 

 

formlosen Antrag an den Vorstand der DGfK gestellt haben, können vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit aufgenommen werden.

 

4.5.3

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes

 

 

oder auf Vorschlag der Mitglieder.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Gesamtzahl der Ehrenmitglieder sollte 5 nicht überschreiten.

 

4.5.4

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

 

 

4.6

Ende der Mitgliedschaft:

 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

4.6.1

durch den Tod

 

4.6.2

durch Kündigung der Mitgliedschaft

 

4.6.3

durch Ausschluß.

 

 

Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der DGfK schädigen, können auf Antrag von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern an den Vorsitzenden durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist, verliert die Mitgliedschaft.

 

4.6.4

Beitragspflichtige Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft,

 

 

wenn sie mehr als 2 Jahre oder mit einem Betrag, der 2 Jahresbeiträge ausmacht, mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

 

4.7

Beitrag:

   

Die ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der vom Vorstand für das laufende Kalenderjahr festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand zahlen keinen Beitrag.

§ 5

 

Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind:

 

5.1

Die Mitgliederversammlung (siehe § 6)

 

5.2

Der Vorstand (siehe § 7)

 

§ 6

 

Die Mitgliederversammlung

 

6.1

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

 

6.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

   

Zu dieser Versammlung lädt der Vorsitzende oder der Stellvertreter durch Anschreiben an jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entscheidung über Anträge auf Satzungsänderungen,
- die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand aus besonderem Anlaß der Mitgliederversammlung vorträgt,
- die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft.

 

6.3

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit

 

 

einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 1/3 der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

6.4

Die Mitgliederversammlung

 

 

wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sie faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

6.5

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

 

6.6

Der Schriftführer fertigt von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll an

 

 

und versendet es an die Mitglieder. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorsitzenden eingelegt werden.

 

§7

 

Der Vorstand

 

7.1

Die Mitglieder des Vorstandes sind:

 

 

- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Beisitzer Der Leiter der jeweiligen Jahrestagung gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

 

7.2

Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch seinen Stellvertreter

 

 

gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB); sie haben Einzelvertretungsmacht.

 

7.3

Beschlußfassung des Vorstandes:

 

 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung die des Stellvertreters.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben.

 

7.4

Amtsperioden:

 

 

Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Die Amtsperiode beträgt für alle Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Im Falle, daß bei einer Vorstandswahl nicht die erforderlichen Mehrheiten für einen Vorstand erreicht werden, hat der bisherige Vorstand die Pflicht, beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf die Bestellung eines Notvorstandes zu stellen.

Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit dessen Einverständnis benennen.

 

§ 8

 

Kommissionen

 

 

Der Vorstand setzt für besondere Aufgaben Kommissionen ein, deren Mitglieder von ihm bestimmt werden. Wenn es sachlich geboten scheint, können auch Nichtmitglieder der Gesellschaft in eine Kommission berufen werden. Der Vorsitzende der Gesellschaft ist Mitglied und Leiter aller Kommissionen. Er kann die Leitung an ein anderes Mitglied delegieren.

 

§ 9

 

Satzungsänderungen

 

Über Satzungsänderungen kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 10

 

Auflösung der Gesellschaft

 

 

Die Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e. V. kann nur mit 4/5-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und in schriftlicher, namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft werden ihre Mittel zur Abdeckung der Restverbindlichkeiten verwendet. Sollte ein Überschuß bestehen, wird dieser einer vom Vorstand auszuwählenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft übergeben. Dies ist mit der Auflage, ihn auszuschließen und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 und § 2 der Satzung zu verwenden.