Berufsfeld Kardiotechnik
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12. Medizinprodukte - Betreiberverordnung |
Wie in jedem Berufszweig, so muss auch in einer kardiotechnischen
Abteilung darauf geachtet werden, dass eine Arbeitsverteilung nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten und in Übereinstimmung mit dem Arbeitszeitgesetz stattfindet.
Um über die klinischen patientenbezogenen Aufgabenbereiche hinaus einen
reibungslosen Alltag zu gewährleisten, sind noch folgende Pflichten des
Kardiotechnikers hervorzuheben:
Dem Kardiotechniker obliegen als Anwender von Medizinprodukten die Auflagen
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Der Anwender hat sich
nach § 2 Abs. 5 von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand
des Medizinprodukts zu überzeugen. Dies gilt für alle technischen Geräte
in der Herzchirurgie, die von den Kardiotechnikern eingesetzt werden.
§ 5 Abs. 2 definiert, welche Vorbedingungen für das Betreiben und Anwenden
von Medizinprodukten erfüllt sein müssen. Einweisungen und Schulungen sind
hiernach für den Kardiotechniker als Anwender vorgeschrieben.
§ 7 Abs. 2 verpflichtet zur Führung eines Medizinproduktebuchs. Wenngleich
in der Verordnung nicht explizit geregelt ist, dass der Anwender das Medizinproduktebuch
zu führen hat, gehört es üblicherweise zu den Tätigkeiten des Kardiotechnikers,
dieses anzulegen und zu pflegen
